Hausnotruf Zuschuss der Pflegekasse: Anspruch und Antrag
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Hausnotruf Zuschuss der Pflegekasse: Anspruch und Antrag

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Pflege-, Sozial- oder Rechtsberatung. Leistungen, Beträge und Fristen ändern sich, bestätige den aktuellen Stand bei deiner Pflegekasse, der Wohnberatung oder dem zuständigen Amt. Stand: 2026.

Ein Hausnotruf gibt vor allem dann Sicherheit, wenn jemand überwiegend allein lebt. Die Pflegekasse beteiligt sich an den laufenden Kosten, aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag richtig gestellt wird.

Was der Hausnotruf-Zuschuss abdeckt

Der Hausnotruf gilt als Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI. Die Pflegekasse bezuschusst die monatliche Grundgebühr mit rund 27,00 Euro im Monat (seit April 2026, zuvor 25,50 Euro; Stand 2026, bei der Pflegekasse bestätigen). Eine einmalige Anschlussgebühr wird teils separat berechnet und ist nicht automatisch im monatlichen Zuschuss enthalten.

Der Notrufsender wird üblicherweise als Halskette oder Armband getragen und per Knopfdruck ausgelöst; eine Basisstation stellt die Verbindung zur Notrufzentrale her. Die technischen Details unterscheiden sich zwischen Anbietern, das Grundprinzip der ständigen Erreichbarkeit im Notfall bleibt aber gleich.

💡 Gut zu wissen: Frag beim Anbieter genau nach, was in der monatlichen Gebühr enthalten ist und was als einmalige Anschlussgebühr separat berechnet wird.

Voraussetzungen für den Zuschuss

Anspruch besteht bei mindestens Pflegegrad 1, wenn die Person überwiegend allein lebt oder zumindest zeitweise allein ist und im Notfall selbstständig Hilfe holen könnte. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, entscheidet die Pflegekasse anhand der konkreten Wohn- und Lebenssituation.

Auch wenn Angehörige tagsüber regelmäßig vorbeikommen, kann ein Anspruch bestehen, solange über einen relevanten Teil des Tages keine ständige Aufsicht gewährleistet ist. Beschreib die tatsächliche Situation im Antrag möglichst konkret, damit die Pflegekasse sie richtig einschätzen kann.

KriteriumAnforderung
PflegegradMindestens Pflegegrad 1
WohnsituationÜberwiegend allein lebend
Monatlicher ZuschussRund 27,00 Euro (Stand 2026)

So beantragst du den Zuschuss Schritt für Schritt

  1. Anbieter für Hausnotruf auswählen, viele arbeiten direkt mit Pflegekassen zusammen.
  2. Antragsformular bei der Pflegekasse anfordern oder online herunterladen.
  3. Pflegegrad-Nachweis und Angaben zur Wohnsituation beilegen.
  4. Nach Bewilligung Vertrag mit dem Anbieter abschließen und Gerät installieren lassen.

Viele Anbieter übernehmen die Antragstellung bei der Pflegekasse direkt für dich, sobald der Pflegegrad-Nachweis vorliegt, das verkürzt den Weg deutlich. Frag beim ersten Kontakt gezielt danach, damit du nicht selbst zwischen Anbieter und Pflegekasse vermitteln musst.

Neben der monatlichen Gebühr lohnt sich ein Blick auf Erreichbarkeit und Reaktionszeit der Notrufzentrale sowie darauf, ob ein Schlüsseldepot oder eine andere Zugangslösung für den Notfall organisiert wird. Auch die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen sind relevant, falls sich die Wohnsituation später ändert, etwa bei einem Umzug in eine betreute Wohnform.

⚠️ Achtung: Ohne vorherige Bestätigung der Pflegekasse kann es passieren, dass die monatliche Gebühr zunächst komplett selbst getragen werden muss. Stell den Antrag deshalb vor Vertragsabschluss.

Anschlussgebühr und laufende Kosten im Blick behalten

Neben der monatlichen Grundgebühr fallen bei manchen Anbietern einmalige Kosten für Anschluss oder Installation an. Diese sind nicht zwingend Teil des Pflegekassen-Zuschusses und sollten vorab schriftlich geklärt werden, damit keine Überraschung auf der ersten Rechnung entsteht.

Wenn der Zuschuss abgelehnt wird

Wird der Antrag abgelehnt, lohnt sich ein Blick auf die Begründung: Häufig fehlt der Nachweis, dass die Person tatsächlich überwiegend allein lebt, oder der Pflegegrad ist noch nicht anerkannt. Die kommunale Pflegeberatung kann helfen, den Antrag nachzubessern oder Widerspruch einzulegen.

Ein Widerspruch sollte möglichst zeitnah und mit konkreten Ergänzungen zur Wohn- und Lebenssituation eingereicht werden. Halte dabei fest, zu welchen Tageszeiten die Person tatsächlich allein ist und warum ein Hausnotruf im Alltag notwendig ist, je konkreter die Beschreibung, desto leichter lässt sich der Fall neu bewerten.

Ergänzende Sicherheit im Alltag

Ein Hausnotruf ersetzt keine regelmäßigen Besuche oder ärztliche Betreuung, sondern schließt die Lücke für den akuten Notfall. Sinnvoll ist es, den Hausnotruf mit anderen Maßnahmen zu kombinieren, etwa regelmäßigen Kontakten durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste, damit nicht nur im Notfall, sondern auch im Alltag jemand ein Auge auf die Situation hat.

Der Hausnotruf-Zuschuss läuft unabhängig neben Pflegegeld, Pflegesachleistung oder der Verbrauchsmittel-Pauschale. Er wird nicht auf andere Leistungen angerechnet, sodass sich der Anspruch problemlos mit weiteren Hilfsmitteln und Unterstützungsleistungen kombinieren lässt. Für Angehörige bedeutet das: Der Hausnotruf lohnt sich als eigenständige erste Maßnahme, unabhängig davon, welche weiteren Pflegeleistungen später noch hinzukommen.

Wann ein Hausnotruf besonders sinnvoll ist

Besonders relevant ist der Hausnotruf in den ersten Wochen nach einem Sturz oder einer Klinik-Entlassung, wenn die Mobilität noch eingeschränkt ist und Angehörige nicht rund um die Uhr vor Ort sein können. Auch bei schwankendem Gesundheitszustand, etwa nach Operationen oder bei chronischen Erkrankungen mit Schüben, gibt der Hausnotruf sowohl der betroffenen Person als auch den Angehörigen mehr Sicherheit im Alltag.

Wird der Hausnotruf direkt im Anschluss an einen Klinikaufenthalt organisiert, lohnt sich ein Blick auf das Entlassmanagement der Klinik: Der Sozialdienst kennt oft passende Anbieter in der Region und kann die Erstinstallation zeitlich so abstimmen, dass das Gerät schon am Tag der Rückkehr nach Hause einsatzbereit ist. So entsteht keine Lücke zwischen Entlassung und Absicherung im eigenen Zuhause.

Auch wenn der Pflegegrad-Antrag noch läuft, kann es sinnvoll sein, den Hausnotruf zunächst privat zu organisieren und den Zuschuss später rückwirkend zu beantragen, sobald der Pflegegrad anerkannt ist. Kläre diese Möglichkeit direkt mit der Pflegekasse, da sie sich je nach Fall unterscheiden kann.

Ein Hausnotruf entfaltet seine Wirkung nur, wenn er im Alltag auch tatsächlich getragen wird. Sprich offen an, wenn die betroffene Person den Sender aus Scham oder Gewohnheit ablegt, und such gemeinsam nach einer Lösung, die im Alltag akzeptiert wird, etwa ein unauffälligeres Modell oder eine feste Routine, den Sender morgens direkt nach dem Aufstehen anzulegen. Technik hilft nur, wenn sie tatsächlich genutzt wird.

Ein kurzer Testlauf nach der Installation zeigt, ob die Verbindung zur Notrufzentrale zuverlässig funktioniert und ob die betroffene Person den Ablauf verstanden hat. Übe den Ablauf einmal gemeinsam durch, statt dich nur auf die Erklärung des Anbieters zu verlassen, im echten Notfall zählt, dass die Bedienung vertraut und selbstverständlich ist.

Zieht die Person später in eine betreute Wohnform oder zu Angehörigen, sollte der Hausnotruf-Vertrag entsprechend angepasst oder gekündigt werden, je nachdem, ob am neuen Wohnort weiterhin überwiegend allein gelebt wird. Melde eine solche Veränderung sowohl dem Anbieter als auch der Pflegekasse, damit der Zuschuss korrekt weiterläuft oder ordnungsgemäß eingestellt wird.

Häufige Fragen

Reicht Pflegegrad 1 für den Hausnotruf-Zuschuss?

Ja, mindestens Pflegegrad 1 ist ausreichend, sofern die Person überwiegend allein lebt.

Ist die Anschlussgebühr im Zuschuss enthalten?

Nicht automatisch. Klär das direkt beim Anbieter, da die Anschlussgebühr teils separat berechnet wird.

Kann ich den Anbieter frei wählen?

In der Regel ja, solange der Anbieter mit der Pflegekasse abrechnet. Frag vorab nach, ob eine Zusammenarbeit besteht.

Was, wenn ich nicht allein lebe, aber tagsüber oft allein bin?

Das kann im Einzelfall ausreichen. Klär die konkrete Situation direkt mit der Pflegekasse ab.

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Veröffentlicht durch die Pflege-Einstieg-Redaktion. Veröffentlicht am 1. September 2026.

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