Wohnraumanpassung mit Pflegegrad 1: Zuschuss nach §40 nutzen
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Wohnraumanpassung mit Pflegegrad 1: Zuschuss nach §40 nutzen

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Pflege-, Sozial- oder Rechtsberatung. Leistungen, Beträge und Fristen ändern sich — bestätige den aktuellen Stand bei deiner Pflegekasse, der Wohnberatung oder dem zuständigen Amt. Stand: 2026.

Viele Angehörige glauben, dass Umbauten in der Wohnung erst ab einem hohen Pflegegrad bezuschusst werden. Das stimmt nicht: Schon mit Pflegegrad 1 hast du Anspruch auf einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Genau der ist es, der aus einer stolpergefährlichen Wohnung einen Ort macht, an dem deine Mutter oder dein Vater wieder sicher gehen, duschen und aufstehen kann.

Warum schon Pflegegrad 1 den Zuschuss auslöst

Der Zuschuss für Umbaumaßnahmen ist bewusst niedrigschwellig angesetzt. Die Pflegekasse setzt hier mindestens Pflegegrad 1 voraus — also die niedrigste Stufe, die schon vergeben wird, wenn jemand im Alltag leichte, aber regelmäßige Unterstützung braucht. Du musst nicht warten, bis sich der Zustand verschlechtert. Im Gegenteil: Früh angepasst, verhindert der Umbau oft genau die Stürze, die sonst zum nächsten Klinikaufenthalt führen.

Grundlage ist §40 Abs. 4 SGB XI. Dieser Paragraf regelt Zuschüsse zu Maßnahmen, die das Wohnumfeld an die Pflegesituation anpassen. Wichtig ist die Denkweise dahinter: Es geht nicht um Renovierung oder Verschönerung, sondern darum, dass die pflegebedürftige Person zu Hause bleiben kann und die Pflege dort leichter wird.

💡 Gut zu wissen: Pflegegrad 1 ist keine hohe Hürde. Wenn im Alltag bereits kleine Hilfen nötig sind — beim Waschen, Anziehen oder sicheren Gehen — lohnt sich der Antrag auf Begutachtung fast immer.

Was der Zuschuss nach §40 abdeckt

Die Pflegekasse bezuschusst je Maßnahme bis zu rund 4.180 € (Stand 2026, bei der Pflegekasse bestätigen). Dieser Betrag ist kein monatliches Budget, sondern ein Zuschuss pro Maßnahme — also pro zusammenhängendem Umbauvorhaben. Wird der Bedarf später größer, weil sich die Pflegesituation deutlich ändert, kann eine erneute Maßnahme möglich sein.

Leben mehrere pflegebedürftige Menschen zusammen — etwa ein Ehepaar oder eine Wohngemeinschaft — kann der Zuschuss entsprechend mehrfach greifen. Der Deckel gilt je Person, eine gemeinsam genutzte Maßnahme wird dabei gebündelt betrachtet. Was das für euren konkreten Fall heißt, klärst du am besten direkt mit der Pflegekasse, bevor Angebote eingeholt werden.

MerkmalWohnraumanpassung §40 Abs. 4
Voraussetzungmindestens Pflegegrad 1
Höhebis rund 4.180 € je Maßnahme (Stand 2026)
ArtZuschuss, kein Kredit
Zeitpunkt Antragvor Baubeginn
Mehrere PersonenDeckel je Person, gemeinsame Maßnahme gebündelt

Was als wohnumfeldverbessernde Maßnahme zählt

Der Begriff klingt sperrig, meint aber sehr handfeste Dinge. Als Maßnahme gilt alles, was Barrieren in der Wohnung abbaut und die Pflege erleichtert. Typische Beispiele, die Angehörige immer wieder angehen:

  1. Bad umbauen — etwa der Wechsel von der Badewanne zu einer bodengleichen Dusche, damit das Übersteigen des hohen Wannenrands wegfällt.
  2. Haltegriffe montieren — an WC, Dusche und in Fluren, fest in der Wand verankert statt nur mit Saugnapf.
  3. Schwellen beseitigen — Türschwellen entfernen oder mit Rampen überbrücken, damit Rollator und Rollstuhl durchkommen.
  4. Türen verbreitern — damit Hilfsmittel überhaupt in Bad und Schlafzimmer passen.
  5. Treppenlift oder Rampe — wenn Stockwerke oder Hauseingang sonst nicht mehr zu bewältigen sind.

Nicht dazu zählen reine Möbel-Anschaffungen oder allgemeine Renovierungen. Die Grenze verläuft dort, wo die Maßnahme fest mit der Wohnung verbunden ist und einen Pflegebezug hat. Im Zweifel entscheidet die Pflegekasse — deshalb lohnt die Abstimmung vor dem ersten Angebot.

Die richtige Reihenfolge: erst Antrag, dann Handwerker

Der häufigste teure Fehler ist, den Umbau spontan zu beauftragen und den Zuschuss erst danach zu beantragen. Der Antrag muss vor Baubeginn bei der Pflegekasse liegen. Wird schon gebaut, bevor die Kasse zugestimmt hat, riskierst du, dass der Zuschuss ganz entfällt.

⚠️ Achtung: Beauftrage keinen Handwerker, bevor die Pflegekasse deinem Antrag zugestimmt hat. Ein bereits begonnener oder abgeschlossener Umbau kann den Anspruch auf den Zuschuss kosten.

Eine bewährte Reihenfolge sieht so aus: Pflegegrad prüfen oder beantragen, Bedarf mit der Wohnberatung sortieren, Kostenvoranschlag einholen, Antrag mit Kostenvoranschlag und ärztlicher oder pflegerischer Begründung stellen, Zustimmung abwarten, erst dann bauen lassen. Das kostet ein paar Wochen mehr Geduld, sichert aber den Zuschuss ab.

Wer dir kostenlos und neutral hilft

Du musst diese Reihenfolge nicht allein hinbekommen. In vielen Städten und Kreisen gibt es Wohnberatungsstellen, die genau dafür da sind. Sie kommen oft in die Wohnung, schauen sich die Situation an und sagen dir, welche Maßnahme wirklich sinnvoll ist — herstellerneutral und in der Regel kostenlos. Das ist wertvoll, weil du so nicht auf das angewiesen bist, was ein einzelner Anbieter verkaufen möchte.

Diese Beratung ist gerade deshalb hilfreich, weil zu viel Umbau schnell wie ein Verkaufsgespräch wirkt. Eine neutrale Stelle hilft dir, das Nötige vom Wünschenswerten zu trennen und die Maßnahme so zuzuschneiden, dass sie zum Zuschuss und zum tatsächlichen Bedarf passt.

Miete oder Eigentum — das ändert den Ablauf

Wohnt die pflegebedürftige Person zur Miete, brauchst du für bauliche Veränderungen in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Der Zuschuss der Pflegekasse hängt nicht am Eigentum, aber das Vermieterrecht schon: Ohne Einverständnis dürfen feste Umbauten nicht einfach vorgenommen werden, und beim Auszug kann ein Rückbau verlangt werden. Sprich früh mit dem Vermieter — viele stimmen zu, wenn die Maßnahme fachgerecht ausgeführt wird.

Im Eigentum ist der Weg direkter, aber auch hier gilt: erst Antrag, dann bauen. Bei Eigentumswohnungen kann zusätzlich die Eigentümergemeinschaft mitreden, wenn Gemeinschaftsflächen betroffen sind, etwa das Treppenhaus.

Umbau-Zuschuss ist nicht dasselbe wie ein Hilfsmittel

Ein Punkt sorgt bei Angehörigen oft für Verwirrung: Der §40-Zuschuss deckt fest eingebaute Umbauten ab — nicht aber bewegliche Hilfsmittel. Ein Rollator zum Beispiel ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse nach §33 SGB V und läuft über ein ärztliches Rezept, nicht über den Wohnraum-Zuschuss. Auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen laufen getrennt: Dafür gibt es nach §40 Abs. 2 SGB XI eine eigene monatliche Pauschale von bis zu rund 42 € (Stand 2026, bei der Pflegekasse bestätigen).

Für dich als Angehörige heißt das: Du schöpfst mehrere Töpfe parallel aus. Der Umbau des Bads läuft über den §40-Zuschuss, der Rollator über die Krankenkasse, die Verbrauchsmaterialien über die Monatspauschale. Wer das früh auseinanderhält, verschenkt keine Leistung und stellt jeden Antrag an der richtigen Stelle.

💡 Gut zu wissen: Merke dir die drei Wege: fester Umbau = §40 Abs. 4 Zuschuss der Pflegekasse, beweglicher Rollator = Rezept der Krankenkasse (§33 SGB V), Verbrauchsmaterial = Monatspauschale bis rund 42 € (§40 Abs. 2).

Häufige Fragen

Reicht Pflegegrad 1 wirklich für den Zuschuss?

Ja. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 1. Höhere Pflegegrade ändern nichts am grundsätzlichen Anspruch, nur die Gesamtsituation wird umfassender begutachtet. Den aktuellen Stand bestätigt dir deine Pflegekasse.

Muss ich den Zuschuss zurückzahlen?

Nein, es handelt sich um einen Zuschuss nach §40 Abs. 4 SGB XI, nicht um ein Darlehen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme bewilligt wurde und dem vereinbarten Zweck dient.

Was, wenn sich der Pflegebedarf später stark ändert?

Ändert sich die Pflegesituation deutlich, kann eine erneute Maßnahme bezuschusst werden. Das ist einzelfallabhängig — kläre den konkreten Anspruch mit deiner Pflegekasse.

Kann ich mehrere kleine Umbauten zusammenfassen?

Zusammenhängende Umbauten werden meist als eine Maßnahme betrachtet. Sinnvoll ist, den Bedarf mit der Wohnberatung zu bündeln und gemeinsam zu beantragen, statt einzeln nachzureichen.

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Veröffentlicht durch die Pflege-Einstieg-Redaktion. Veröffentlicht am 13. Juli 2026. Aktualisiert am 14. Juli 2026.

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