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Hilfsmittel auf Rezept: So funktioniert der Weg über §33 SGB V
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Pflege-, Sozial- oder Rechtsberatung. Leistungen, Beträge und Fristen ändern sich, bestätige den aktuellen Stand bei deiner Pflegekasse, der Wohnberatung oder dem zuständigen Amt. Stand: 2026.
Ein Rezept, zwei Kassen, viele Zuständigkeiten
Ein Rollator, ein Duschstuhl oder ein Pflegebett: Für viele Hilfsmittel im Alltag nach einem Sturz oder einer Klinik-Entlassung braucht es zunächst ein ärztliches Rezept. Wer das zum ersten Mal erlebt, stolpert oft über dieselbe Frage: Ist die Krankenkasse zuständig oder die Pflegekasse? Die Antwort hängt davon ab, um welche Art von Hilfsmittel es geht, und genau diese Unterscheidung sorgt in der Praxis für die meiste Verwirrung.
Gerade in den ersten Tagen nach einer Entlassung ist die Versuchung groß, ein Hilfsmittel einfach selbst zu kaufen, um schneller versorgt zu sein. Das kann in Einzelfällen sinnvoll sein, etwa bei einer sehr kurzen Übergangszeit, führt aber häufig dazu, dass eine spätere Erstattung durch die Kasse ausgeschlossen ist. Bevor Geld ausgegeben wird, lohnt sich deshalb fast immer der kurze Umweg über Rezept und Sanitätshaus.
Dieser Artikel ordnet den Weg über § 33 SGB V ein, erklärt am Beispiel Rollator, wie der Ablauf vom Rezept bis zur Abholung im Sanitätshaus funktioniert, und zeigt, wo die Grenze zu Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse verläuft.
§33 SGB V: Hilfsmittel der Krankenkasse
Hilfsmittel, die einen Behinderungsausgleich oder eine medizinische Versorgung sicherstellen sollen, fallen unter § 33 SGB V und werden über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgerechnet. Der klassische Fall ist der Rollator oder eine andere Gehhilfe: Er wird per ärztlichem Rezept verordnet und über das Sanitätshaus bezogen. Für Standardmodelle fällt in der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung an, für höherwertige Ausstattung oder Sonderwünsche können Aufpreise entstehen.
Der Weg vom Rezept zum Sanitätshaus
Der Ablauf folgt in der Praxis meist diesen Schritten:
- Ärztliches Rezept: Die Hausärztin oder der Hausarzt stellt eine Verordnung mit Diagnose und Hilfsmittelbezeichnung aus.
- Sanitätshaus aufsuchen: Dort wird das passende Modell ausgewählt und angepasst, etwa Griffhöhe und Bremsen beim Rollator.
- Kostenvoranschlag und Genehmigung: Je nach Hilfsmittel reicht das Sanitätshaus die Verordnung direkt bei der Krankenkasse ein; bei manchen Produkten ist vorab eine Genehmigung nötig.
- Übergabe und Einweisung: Beim Abholen wird die Handhabung erklärt, etwa das sichere Bremsen und Falten des Rollators.
- Wartung und Rückgabe: Viele Hilfsmittel werden im Wiedereinsatz oder als Leihe vergeben, das heißt, sie gehen nach Nutzungsende zurück ans Sanitätshaus.
Wiedereinsatz und Leihe: warum das Sanitätshaus fragt
Viele Hilfsmittel wie Rollatoren, Rollstühle oder Pflegebetten werden nicht neu produziert, sondern nach hygienischer Aufbereitung wiedereingesetzt. Das ist ein normaler und von den Kassen vorgesehener Weg, der Kosten senkt und Wartezeiten verkürzt. Frag im Sanitätshaus aktiv nach, ob ein Wiedereinsatzgerät verfügbar ist, wenn es schnell gehen muss, das kann die Lieferzeit gegenüber einer Neuanfertigung deutlich verkürzen.
Bei einer Leihe bleibt das Hilfsmittel Eigentum der Krankenkasse oder des Sanitätshauses. Das ist besonders bei vorübergehendem Bedarf sinnvoll, etwa nach einer Operation mit begrenzter Reha-Phase, wenn absehbar ist, dass das Hilfsmittel später nicht mehr gebraucht wird.
Abgrenzung: Wann ist die Pflegekasse zuständig?
Nicht jedes Hilfsmittel läuft über § 33 SGB V. Die Pflegekasse ist nach § 40 Abs. 2 SGB XI für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zuständig, dazu zählen etwa Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Hier gibt es keine Einzelverordnung wie beim Rollator, sondern eine monatliche Pauschale von bis zu rund 42 € (Stand 2026, bei der Pflegekasse bestätigen), sofern mindestens Pflegegrad 1 vorliegt.
Die Faustregel: Dient das Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich oder der medizinischen Versorgung und ist wiederverwendbar, ist meist die Krankenkasse zuständig. Handelt es sich um Verbrauchsmaterial im Pflegealltag, ist es meist die Pflegekasse. In Zweifelsfällen hilft ein Anruf bei der jeweiligen Kasse oder bei einer Wohnberatungsstelle weiter, bevor du selbst in Vorleistung gehst.
In der Praxis begegnen sich beide Zuständigkeiten oft im selben Haushalt: Der Rollator kommt über die Krankenkasse, die monatliche Pauschale für Einmalhandschuhe oder Betteinlagen läuft parallel über die Pflegekasse. Das bedeutet für dich zwei getrennte Anträge und mitunter zwei unterschiedliche Ansprechstellen, unpraktisch, aber kein Grund, auf eine der beiden Leistungen zu verzichten, nur weil der Verwaltungsaufwand doppelt anfällt.
Was du dir vor dem Arztbesuch notieren solltest
Ein kurzer Vorbereitungsmoment vor dem Termin erspart oft eine zweite Fahrt zur Praxis:
- Welche konkrete Alltagssituation macht Schwierigkeiten, Treppen, Bad, längere Strecken?
- Gibt es bereits einen Pflegegrad oder läuft ein Antrag?
- Wird das Hilfsmittel dauerhaft oder nur für eine absehbare Übergangszeit gebraucht?
- Gibt es Vorerfahrungen mit einem bestimmten Modell, etwa aus der Klinik?
Diese Angaben helfen der Ärztin oder dem Arzt, die Verordnung präzise auszustellen, was wiederum die Bearbeitung im Sanitätshaus und bei der Kasse beschleunigt.
Bring nach Möglichkeit auch mit, welche Wohnsituation vorliegt: Enge Flure, Teppichböden oder mehrere Türschwellen können dazu führen, dass ein bestimmtes Rollator-Modell mit größeren Rädern oder schmalerem Rahmen sinnvoller ist als das erste angebotene Standardmodell. Das Sanitätshaus kann diese Anpassung meist direkt bei der Anprobe vornehmen, wenn die Information vorliegt, statt dass später ein zweiter Termin nötig wird.
Wenn die Kasse ablehnt oder Rückfragen stellt
Nicht jeder Antrag wird sofort bewilligt. Kassen fragen mitunter nach zusätzlichen medizinischen Begründungen oder schlagen ein anderes Modell vor. Ruhig bleiben und nachfragen, welche Unterlagen konkret fehlen, ist meist der schnellere Weg als ein sofortiger Widerspruch. Bei anhaltenden Unklarheiten kann eine unabhängige Wohnberatungsstelle oder eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vermitteln und einordnen, ob der Ablehnungsgrund plausibel ist.
Hilfreich ist außerdem, das Sanitätshaus direkt in eine Rückfrage einzubeziehen. Dort weiß man häufig aus Erfahrung, welche zusätzlichen Angaben eine bestimmte Kasse bei einem bestimmten Hilfsmittel erwartet, und kann die fehlenden Unterlagen gemeinsam mit der Arztpraxis nachreichen, statt dass du als Angehörige oder Angehöriger zwischen den Stellen vermitteln musst.
Häufige Fragen
Ist ein Rollator ein Pflegehilfsmittel?
Nein, ein Rollator gilt als Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V, nicht als Pflegehilfsmittel der Pflegekasse. Er wird per Rezept verordnet und über das Sanitätshaus bezogen.
Wie hoch ist die Zuzahlung beim Rollator?
Bei einem aufzahlungsfreien Standardmodell liegt die gesetzliche Zuzahlung bei rund 10 € (Stand 2026, bei der Krankenkasse bestätigen). Für Zusatzausstattung können weitere Kosten entstehen.
Kann ich ein gebrauchtes Hilfsmittel bekommen?
Ja, viele Hilfsmittel werden nach hygienischer Aufbereitung im Wiedereinsatz vergeben. Das ist ein üblicher Weg und kann die Wartezeit verkürzen, frag aktiv im Sanitätshaus danach.
Was tue ich, wenn die Kasse das Hilfsmittel ablehnt?
Frag nach dem genauen Ablehnungsgrund und welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden. Bei Unsicherheit hilft eine Pflegeberatung oder Wohnberatungsstelle bei der Einschätzung weiter.
Veröffentlicht durch die Pflege-Einstieg-Redaktion. Veröffentlicht am 18. August 2026.
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